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NAME, RECHTSFORM, SITZ

Artikel 1 – Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen „Gewerbe Naters“ besteht mit Sitz in Naters auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB

ZWECK UND AUFGABEN

Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Wahrung und Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch:

a) Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Fragen der Gemeinde, des Bezirkes, Kantons und Bundes, soweit die Interessen der selbständig erwerbenden Bevölkerung betroffen sind.
b) Verfechtung gemeinsamer Berufsfragen gegenüber Lieferanten, der Kundschaft, den Behörden und der Arbeiterschaft.
c) Gegenseitige Unterstützung im Geschäftsverkehr, Bekämpfung unloyaler und unsolidarischer Konkurrenz.
d) Verfechtung einer energischen, die Interessen der Gewerbetreibenden schützenden Wirtschaftspolitik.

Artikel 3 – Aufgaben
Der Verein ist politisch neutral, doch kann er namentlich auf wirtschaftlichem Gebiet, bei Wahlen und Abstimmungen selbstständig oder in Zusammengang mit anderen Gruppen auftreten. Greift der Verein ein, so verpflichtet sich jedes Mitglied, für die Forderungen des Vereins einzustehen.

MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 4 – Aufnahmebedingungen
(A Mitglieder)
Als Mitglieder können dem Verein auf Grund gegenwärtiger Statuten beitreten:
a) Handwerker und Gewerbetreibende, die ein eigenes Geschäft betreiben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind, ebenso
b) Firmen und Einzelpersonen, welche die Tendenzen der Vereinigung unterstützen wollen.

(B Ehrenmitglieder)
Um das Gewerbewesen und dem Verein verdient gemachte Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieselben haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von den statuarischen Beiträgen befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied steht der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu.

(C Passivmitglieder)
Ehemalige Gewerbetreibende sowie dem Gewerbe nahestehende Personen können dem Verein als Passivmitglied beitreten. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Ihre Mitgliederbeitrag beträgt jedoch nur die Hälfte des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitglieds.

Artikel 5 – Aufnahmegesuch
Die Aufnahme in den Verein erfolgt:
a) Wer dem Vorstand ein Aufnahmegesuch einreicht
b) Der Vorstand leitet die Anträge zwecks Beschlussfassung zu Handen der Generalversammlung weiter.

Artikel 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen ihre Rechte auszuüben und ihre Pflichten zu erfüllen.
  • Jedes Mitglied verpflichtet sich, soweit möglich, bei Einkäufen und Vergebungen von Arbeiten in erster Linie die Mitglieder des Vereins zu berücksichtigen und Organisationen mit Zielsetzungen, die derjenigen vom Gewerbe Naters entgegenstehen, nicht zu unterstützen.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, der Generalversammlung beizuwohnen und die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern.

Artikel 7 – Austritt
Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Artikel 8 – Ausschluss

  • Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit auf Antrag des Vorstandes hin gegenüber Mitgliedern verfügt werden, welche offenkundig den Interessen der Vereinigung zuwider handeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • Der Ausgeschlossene hat bis zum Datum seines Ausschlusses allen Pflichten gegenüber dem Verein nachzukommen. Insbesondere sind auch die Beiträge für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.

ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 9 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
d) Die Kommissionen

Artikel 10 – Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung innert vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, an welcher folgende Traktanden erledigt werden:

  • Vorlage und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Für die Rechnungsstellung gilt das Kalenderjahr.
  • Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren, auch alle übrigen Wahlen werden auf die Dauer von 3 Jahren getroffen.
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Tätigkeitsprogramm des Vorstandes
  • Behandlung gewerbepolitischer Tagesfragen und Gesetzesvorlagen.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Statutenrevision und eventuelle Liquidation des Vereins.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes den Anschluss an andere Vereine und Verbände.
  • Aufnahme von Mitgliedern.

Artikel 11 – Ausserordentliche Versammlungen
Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, 12 Mitglieder es unter schriftlicher Begründung verlangen oder auf Wunsch der Kontrollstelle.

Artikel 12 – Einberufung
Die Verhandlungsliste für die ordentliche Generalversammlung soll den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben werden.

Artikel 13 – Beschlussfassung und Stimmrecht
In der Regel werden die Abstimmungen offen, die Wahlen geheim vorgenommen. Die Versammlung kann jedoch einen anderen Modus beschliessen. Das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidet. Die gefassten Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder bindend.

Artikel 14 – Vorstand

  • Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
  • Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern
  • Er wird von der GV auf 3 Jahre gewählt und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt.
  • Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Artikel 15 – Sitzungen
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn 3 Vorstandsmitglieder das Verlangen stellen.

Artikel 16 – Kompetenzen
In die Kompetenzen des Vorstandes fallen:

  • Die Vorbereitung der Generalversammlung und die Aufstellung und Vorberatung deren Traktanden.
  • Die Veranstaltung von Vorträgen und Referaten.
  • Die Vertretung des Vereins nach aussen.

Artikel 17 – Leitung
Der Präsident leitet die Versammlung und die Vorstandssitzungen, erledigt alle vorkommenden Geschäfte und wacht über Handhabung und Ordnung und Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er entscheidet bei Stimmengleichheit. Er besorgt unter Beihilfe des Sekretärs die Korrespondenzen und die Abfassungen des Jahresberichtes. Alle rechtsverbindlichen Ausfertigungen für den Verein haben die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs oder Kassiers zu tragen.

Artikel 18 – Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Verrichtungen und versieht im Verhinderungsfalle dessen Funktionen.

Artikel 19 – Aktuar
Der Aktuar ist verantwortlich für das Archiv. Er führt in den Versammlungen und in den Vorstandssitzungen das Protokoll.

Artikel 20 – Sekretär
Der Sekretär ist besorgt für alle schriftlichen Aufgaben.

Artikel 21 – Kassier
Der Kassier besorgt sämtliche Kassengeschäfte, er führt im Verein das Mitgliederverzeichnis, kassiert festgesetzte Beiträge ein und legt über seine Amtsführung des Vereins in der Generalversammlung Rechnung ab.

Artikel 22 – Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren besorgen die Kassenkontrolle, prüfen die Jahresrechnungen und erstatten schriftlich Bericht und Antrag an die Generalversammlung.

Artikel 23 – Finanzielles
Die ordentliche Generalversammlung setzt jährlich den Jahresbeitrag fest, Sie kann jedoch nicht unter das Minimum des festgesetzten Beitrages von Fr. 100.— gehen.

Artikel 24 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 25 – Schlussbestimmungen
Anträge auf Abänderungen der Statuten sind vom Vorstand den Mitgliedern mitzuteilen. Die nachfolgende Generalversammlung kann die Abänderung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschliessen.

Artikel 26 – Auflösung und Auflösungsverfahren
Zur Auflösung des Vereins muss eine Generalversammlung einberufen werden, an der mit 2/3 Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder ein diesbezüglicher Beschluss getroffen wird. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist eine zweite Generalversammlung, ebenfalls unter der Bekanntmachung der Traktanden, auszuschreiben, an der das absolute Mehr der Anwesenden entscheidet.

Wird der Verein aufgelöst, so muss ein Inventar aufgenommen werden und das vorhandene Vermögen muss zur Aufbewahrung der Gemeinde Naters übergeben werden. Sollte ein neuer Verein mit demselben Ziel und Zweck gegründet werden, darf dieses Vermögen hierfür verwendet werden.

Genehmigt in der ordentlichen Generalversammlung vom 24. November 1970 und revidiert an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. April 2011 und ergänzt an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. April 2015.

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